Betrifft das Hallentraining
Die neue Bayerische Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung schreibt in §3 (1) vor, dass nur diejenigen Zugang zu Sportstätten in geschlossenen Räumen haben, die geimpft, genesen oder getestet sind. Dies gilt, solange die Inzidenz über 35 liegt, was aktuell für das Nürnberger Land zutrifft.
Getesteten Personen stehen gleich:
Kinder bis zum sechsten Geburtstag; Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen; noch nicht eingeschulte Kinder.